Nach § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind Kreditinstitute verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer offen legen zu lassen.
"Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt mehr als 750.000,00 EUR oder 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen lässt." (§ 18 Abs. 1 Satz 1 KWG)
Nur durch die zeitnahe Vorlage der anzufordernden Unterlagen kann sich das Kreditinstitut ein aktuelles Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse machen. Die Unterlagen werden insbesondere für die Ermittlung der Tragfähigkeit der Zins- und Tilgungsleistungen herangezogen.
Bei Kreditneuausleihungen hat die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 KWG vor jeder Kreditentscheidung zu erfolgen. Bei bestehenden Kreditverhältnissen sind im Rahmen der laufenden Offenlegung vom Kreditnehmer mindestens einmal jährlich die wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen und vom Kreditinstitut nachvollziehbar zu beurteilen.
Neben der gesetzlichen Offenlegungspflicht gemäß KWG müssen Kreditinstitute zusätzlich interne Regelungen für die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Kreditnehmern festlegen, die Kredite unterhalb der gesetzlichen Betragsgrenze in Höhe von 750.000,00 EUR aufgenommen haben.
Kreditnehmer sind vertraglich verpflichtet, Unterlagen zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Kommen Kreditnehmer ihrer Verpflichtung nicht nach, ist das Kreditinstitut angehalten, an die Einreichung der Unterlagen regelmäßig zu erinnern.
Durch Auswahl der Personenart bzw. Rechtsform haben Sie im Folgenden die Möglichkeit, sich über die nachgenannten Kriterien (grundsätzlich erforderliche Unterlagen, Qualität der Unterlagen, formelle Erfordernisse, evtl. zusätzlich einzureichende Unterlagen, Alter der Unterlagen etc.) im Rahmen der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren.
§ 18 KWG-Erfordernisse nach Personenart bzw. Rechtsform
Alle Angaben ohne Gewähr.